AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gegenüber Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten unsere folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen:


1 Geltungsbereich


1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen der Perlitz Sandstrahl GmbH, auch wenn später eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgen sollte. Mit Annahme unseres Angebotes oder unserer Auftragsbestätigung werden diese durch den Auftraggeber verbindlich anerkannt, selbst dann, wenn seine eigenen Geschäftsbedingungen anders lauten, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichungen von unseren Bedingungen müssen schriftlich vereinbart sein. Bei den Leistungen der Perlitz Sandstrahl GmbH handelt es sich grundsätzlich um auf den Einzelfall abgestimmte individuelle Leistungen.


1.2 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Der Inhalt unserer Bestätigung ist für die Geschäftsabwicklung maßgebend. Veränderungen oder Ergänzungen einer getroffenen Vereinbarung sowie mündliche Nebenabreden bedürfen für ihre Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Angestellte der Perlitz Sandstrahl GmbH sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.


2 Sand- Glasstrahl- und Beschichtungsarbeiten Sandstrahlen ist ein oberflächenveränderndes Verfahren. Hierbei wird die Oberfläche des zu bearbeitenden Gegenstandes gereinigt und aufgeraut, bzw. im Zuge des Glasperlenstrahlen gereinigt, verdichtet und mattiert.


2.1 Auch bei sorgfältigster Ausführung der Arbeiten können Deformierungen und Zerstörungen entstehen. Insbesondere bei dünnen Materialien wie z. B. Blechen, maßhaltigen Gehäuseteilen, Lagersitzen usw. ist dies zu beachten. Für vorgenannte Veränderungen des Materials bzw. des zu strahlenden Gegenstandes, insbesondere für die Maßhaltigkeit von Gehäuseteilen, Blechteilen, Lagersitzen, Gewinden usw. kann daher keine Haftung übernommen werden. Jeder Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Auftragserteilung auf den Einsatzbereich des zu strahlenden Gegenstandes hinzuweisen.


2.2 Gehäuseöffnungen, insbesondere Gewinde und Lagersitze sind durch den Auftraggeber sorgfältig zu verschließen. Auf Schutzmaßnahmen, die von uns durchgeführt werden sollen, muss im Vorfeld durch den Auftraggeber hingewiesen werden. Diese werden entsprechend nach dem jeweiligen Zeitaufwand zusätzlich abgerechnet.


2.3 Anbauteile, wie z. B. Schläuche oder Leitungen müssen vor dem Sandstrahlen durch den Auftraggeber entfernt werden. Für auftretende Schäden oder Folgeschäden wird keine Haftung übernommen.


2.4 Die zu strahlenden Gegenstände sind frei von Ölen, Fetten oder Resten von Klebebändern an uns zu übergeben. Mit einer Vorreinigung verbundene Kosten sind vom Auftraggeber gesondert zu tragen.


2.5 Nach den Strahlarbeiten wird der bearbeitete Gegenstand oberflächlich von uns gereinigt. Vor einer eventuellen Weiterverarbeitung durch den Auftraggeber sind von diesem Hohlräume, Winkel, Nischen etc. entsprechend zu überprüfen und verwendungsgerecht zu reinigen.


2.6 Sofern die Beschichtungsarbeiten von uns ausgeführt werden, werden diese Nacharbeiten durch unsere Mitarbeiter vorgenommen.
2.7 Für Außenbaustellen gelten zusätzlich folgende Vorbereitungsmaßnahmen, welche durch den Auftraggeber vor Ort zu erfüllen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde. a) Gerüststellung mit „Einhausung“, d.h. Staubschutz durch Planen mit fester Gewebeplane. b) Arbeiten anderer Werkunternehmer finden nicht zeitgleich statt. Unsere Tätigkeit hat in jedem Fall Vorrang. c) Strom, Wasser, sanitäre Einrichtungen gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen. d) Die beim Sandstrahlen auftretenden Lärm- und Staubbelästigungen sind hinzunehmen. Anwohner von anliegenden Gebäuden, sind entsprechend durch den Auftraggeber zu informieren.


2.7.1 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass wir grundsätzlich keine Sandstrahlarbeiten an bzw. innerhalb von Fensterleibungen vornehmen.


3 Lieferfrist, Transporte und Gefahrübergang


3.1 Die Leistungspflicht beginnt nach Eingang aller vom Auftraggeber zu stellenden erforderlichen Unterlagen, erfüllten Vorbereitungsarbeiten und der ggf. vereinbarten Anzahlungen. Für den Umfang der Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.


3.2 Angegebene Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten. Geringfügige Überschreitungen sind zulässig. Nach Ablauf der vereinbarten Frist ist der Auftraggeber berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen, bei der die Interessen des Auftraggebers und des Auftragnehmers zu berücksichtigen sind. Leistungen, die infolge von uns nicht zu vertretender Umstände unterbleiben oder sich verzögern, berechtigen uns, entsprechend später zu leisten oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurück zu treten, ohne dass der Auftraggeber deswegen Schadenersatzansprüche geltend machen kann. Als von uns nicht vertretende Umstände gelten insbesondere: Technische Schwierigkeiten, die in der Art des Auftrages liegen und seine Ausführung in der vereinbarten Art und Weise für uns unmöglich oder unzumutbar machen, Brandschäden, Rohmaterial- und Strommangel, Witterungseinflüsse oder andere wesentliche Betriebsstörungen bei uns oder dem Zulieferer.


3.3 Unsere Leistungen erfolgen, falls nicht anders schriftlich vereinbart, unfrei und auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers ab unserem Werk.


3.4 Verauslagte Transportkosten, Lagergeld oder ähnliche Unkosten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Die Transportversicherung für An- und Abtransport wird von uns nicht gedeckt.


3.5 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt und werden diese bei Auslieferung getrennt berechnen.


3.6 Sollte der Transport des zu bearbeitenden Gegenstandes durch ein Fahrzeug unseres Unternehmens erfolgen, ist durch den Auftraggeber die Be- bzw. Entladung unserer Fahrzeuge vor Ort sowie die entsprechende Ladungssicherung zu gewährleisten. Unsere Fahrer sind nicht berechtigt bei Abholung oder Auslieferung der Ware auf einem Lieferschein die ordnungsgemäße und mängelfreie Übernahme zu bestätigen. Es kann durch unseren Fahrer lediglich die Übernahme des Gegenstandes, Anzahl oder ähnliches bestätigt werden.


4 Vertragsabschluss, Preise und Zahlungsbedingungen


4.1 Mit der Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber seine Zahlungsfähigkeit bzw. seine Kreditwürdigkeit.


4.2 Bei unseren Preiskalkulationen setzen wir voraus, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben, etwa erforderliche Vorarbeiten bereits vollständig ausgeführt sind, und wir unsere Leistungen in einem Zug ohne Behinderungen erbringen können. Unsere Angebote basieren auf der Leistungsbeschreibung des Auftraggebers. Für vom Auftraggeber verschuldete vergebliche Anfahrten und Wartezeiten zu Außenbaustellen, werden pauschal für jede Stunde € 75,00 pro von uns eingesetztem Beschäftigten berechnet. Angefangene Stunden werden entsprechend anteilig berechnet.


4.3 Eine Preiserhöhung in Folge der Erhöhung der gesetzlichen Umsatzsteuer ist jederzeit zulässig.


4.4 Über Teilleistungen können wir nach Arbeitsfortschritt angemessene Abschlagszahlungen auf die von uns erbrachten Leistungen verlangen.


4.5 Beanstandungen gegen unsere Rechnungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie schriftlich innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungserhalt geltend gemacht werden.


4.6 Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht gegenüber unseren Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückhaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäfts-verbindung kann nicht geltend gemacht werden.


4.7 Ein von uns abgegebenes Angebot bleibt ab Zugang 30 Tage gültig.


4.8 Die Preise gelten ab unserem Betrieb ohne Verpackung. Die Kosten für Transport, Verpackung oder stellen von Monteuren werden gesondert berechnet und zwar auch dann, wenn im Angebot hierüber nichts enthalten ist.


5 Gewährleistung und Haftung


5.1 Gewährleistungsansprüche gegen uns werden auf das Recht auf Nachbesserung beschränkt. Beanstandungen sind unverzüglich spätestens eine Woche nach Abnahme schriftlich mit eingehender Begründung gegenüber unserer Geschäftsleitung geltend zu machen. Für Nachbesserungen gilt eine angemessene Frist als vereinbart. Bei endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.


5.2 Ein Anspruch des Auftraggebers auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung, aus Unmöglichkeit, positiver Vertragsverletzung oder Fehlschlagen der Nachbesserung einschließlich Verzögerung oder Verletzung der Nachbesserungsfrist und aus unerlaubter Handlung ist ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unseres Geschäftsführers oder seiner leitenden Angestellten.


5.3 Wir können keine Gewährleistung übernehmen für Form und Materialeränderungen und Materialzerstörungen, die prinzipbedingt durch Sandstrahl- und/oder Beschichtungsarbeiten hervorgerufen werden können. Auch übernehmen wir keine Haftung für arbeitsbedingten Ausschuss und Fehlmengen bei Kleinteilen bis zu einer Höhe von 3%.


5.4 Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung beschränkt sich maximal auf die Kosten des gestrahlten Gegenstandes. Ansprüche auf entgangenen Gewinn sind ausgeschlossen.


6 Erfüllungsort und Gerichtsstand


Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Höxter. Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten wird durch unseren Firmensitz bestimmt, nach unserer Wahl auch durch den Sitz des Auftraggebers oder der Ort des Bauvorhabens.


7 Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwiderläuft.